Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma MTP-Montagetechnik GmbH

Mühlbachstraße 29a
5201 Seekirchen am Wallersee
Tel: +43 (0)6212 / 79 88-0
Fax: +43 (0)6212 / 79 88-14
E-mail: office@mtp.at

§ 1 Geltung

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die ausschließliche Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der MTP-Montagetechnik GmbH (fortan: „MTP“) und dessen Geschäftspartnern (fortan: „Kunde“) dar. Alle Angebote von MTP erfolgen auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, MTP stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu.
  2. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese sind unter mtp.at/agb/ in speicherbarer und ausdruckbarer Form kostenlos abrufbar.
  3. Die AGB gelten nicht für Verbrauchergeschäfte, soweit zwingend Normen dagegenstehen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von MTP sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge oder Bestellungen eines Kunden bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die auf der Internetseite von MTP bzw. in Katalogen präsentierten Angebote sind keine Angebote im Rechtssinne, sondern handelt es sich dabei um eine Aufforderung an den Kunden, MTP ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- oder Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz.
  2. Kostenvoranschläge bzw. Angebote von MTP sind kostenpflichtig, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wird.
  3. Sofern der Kunde über Katalogkomponenten oder Produktinformationen im Internet schriftlich oder telefonisch einen Vertragsabschluss tätigen will, gibt er durch Absenden des Bestellformulars oder durch mündliche Abgabe der Bestellung ein Angebot ab. Vereinbarte Preisnachlässe gelten ausschließlich für die vereinbarten Positionen und haben für weitere bzw. zukünftige Folgeaufträge keine Gültigkeit.
  4. Jedenfalls kommt ein Vertrag erst durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung von MTP, die mit einer gesonderten E-Mail versendet wird oder durch Versendung der Ware durch MTP, zustande.
  5. Zeichnungen und Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von MTP weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  6. Ist die bestellte Ware nicht verfügbar und kann deshalb die Bestellung eines Kunden von MTP nicht ausgeführt werden, wird der Kunde unverzüglich davon verständigt. Bereits geleistete Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 3 Erfüllungsort, Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort ist das Werk der MTP in Seekirchen.
  2. Eine Lieferung der Ware an den Kunden erfolgt ausschließlich auf dessen Risiko.
  3. Im Falle der Ausübung eines bestehenden Rücktrittsrechtes hat der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen.
  4. Soweit eine gesonderte Lieferfrist nicht schriftlich vereinbart wurde, werden Bestellungen grundsätzlich in angemessener Frist ausgeführt. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle (technischen) Details geklärt sind. Die Lieferfrist wird eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Abholbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.
  5. Führt MTP die Bestellung nicht innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist oder innerhalb der angemessenen Lieferfrist aus, ist der Kunde berechtigt, MTP schriftlich einen Vertragsrücktritt bei Einräumung einer angemessenen Nachlieferfrist von mindestens 30 Tagen mitzuteilen. Führt MTP die Bestellung auch innerhalb dieser Nachfrist nicht aus, hat der Kunde das Recht zum Vertragsrücktritt. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kunden von MTP dann unverzüglich rückerstattet. Wird die Leistung innerhalb der gesetzten Nachfrist erbracht, gilt der Vertrag als fristgerecht erfüllt.
  6. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, insbesondere auch dann, wenn unvorhergesehene Hindernisse bei Zulieferern eintreten.
  7. Nur wenn MTP den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet, stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche zu, wobei jedoch die Schadenhöhe auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche stehen wegen Verzuges nicht zu.
  8. Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur über ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten und Risiko.
  9. Der Versand erfolgt in der vom Werk zur Verfügung gestellten Verpackung. Wird eine besondere Art der Verpackung oder Versendung gewünscht, werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dafür entstehenden Mehrkosten von MTP organisiert.
  10. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, aus welchem Grund auch immer, ist MTP berechtigt, die Gegenleistung zu fordern und Verwahrungsgebühr zu beanspruchen.
  11. Auch im Falle einer gesondert vereinbarten Lieferfrist oder eines gesondert vereinbarten Liefertermins ist MTP zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Auch Teillieferungen sind möglich. Der Kunde ist zur Abnahme der Ware vor dem vereinbarten Liefertermin oder von Teillieferungen verpflichtet.

§ 4 Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Die Kosten für Verpackung, Verladung, Gebühren, Steuern oder sonstige Kosten für Lieferungen trägt der Kunde.
  2. Wenn keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Kunde verpflichtet, bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug.
  3. Bei Zahlungsverzug ist MTP berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Schadens, jedenfalls ab Fälligkeit, Zinsen in der Höhe von 12 % über den verlautbarten Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank p.a. in Rechnung zu stellen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. Bei Zahlungsverzug wird für das betriebsinterne Mahnwesen eine pauschale Mahngebühr von Euro 20,00 fällig und verrechnet.
  5. MTP ist überdies berechtigt, sämtliche Zahlungen des Kunden auf andere Verbindlichkeiten des Kunden zu verrechnen, auch wenn seitens des Kunden ein bestimmter Zahlungszweck angegeben wird.

§ 5 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden oder durch MTP ausdrücklich anerkannt wurden. Ansonsten besteht ein Aufrechnungsverbot des Kunden gegenüber Forderungen von MTP.
  2. Der Kunde ist auch nicht zur Zurückbehaltung von irgendwelchen fälligen Zahlungen berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. MTP behält sich das Eigentum an sämtlichen von MTP gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln.
  2. Der Kunde hat MTP unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde MTP unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat MTP alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
  3. MTP ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten oder den gesamten aushaftenden Rechnungsbetrag fällig zu stellen und die Ware herauszuverlangen. Daneben ist MTP berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach § 5.2 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn MTP ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt MTP alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich eine entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seine Fakturen anzubringen. MTP nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. MTP behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für MTP. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt MTP an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von MTP gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, MTP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

§ 7 Gewährleistung

  1. Der Kunde muss die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel untersuchen und MTP diese innerhalb einer Frist von längstens einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Verdeckte oder versteckte Mängel sind MTP innerhalb einer Frist von längstens einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  2. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. MTP hat die Wahl, ob eine Verbesserung oder ein Austausch erfolgt.
  4. Es wird keine Gewähr für den Fall ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtiger Instandsetzungsversuche und Änderungen, für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder chemische Einflüsse geleistet oder ähnliche Ereignisse, auf welche MTP keinen Einfluss nimmt.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Ablieferung der Ware.

§ 8 Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen

  1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von MTP auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlust, Schaden aus Ansprüchen Dritter und der Ersatz von Folgeschäden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit der für MTP tätigen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
  2. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Kunden. Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei MTP zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen MTP und Kunden kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz von MTP in Seekirchen am Wallersee, Österreich.
  3. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von MTP sachlich zuständige Gericht in Salzburg-Stadt vereinbart.
  4. Der Kunde verzichtet auf die Einrede wegen Verkürzung über die Hälfte.
  5. Sofern in diesem AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für Erklärungen der Parteien das Schriftformerfordernis. Für das Erfordernis zur Schriftlichkeit ist auch die Form als E-Mail ausreichend sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht wirksam sein, beeinflusst dies die restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirtschaftlich am nächsten kommende Ersatzbestimmungen ersetzt (Salvatorische Klausel).